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COVID MAßNAHMEN

Ab 5. März:

 

 

Maskenpflicht besteht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber nur noch für bestimmte Betriebe der Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfes (insbesondere Lebensmittelhandel, Drogerien, Post, Banken, Apotheken, Trafiken, Tankstellen). In diesen Bereichen besteht die Maskenpflicht bei unmittelbarem Kundenkontakt. Die Maskenpflicht entfällt, wenn das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden.